Erbrecht

Ohne Errichtung einer letztweiligen Verfügung gelten im Fall des Todes einer natürlichen Person die Regelungen des gesetzlichen Erbrechtes. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, d.h. seine Kinder, Enkel und Urenkel. Jedes Kind des Erblassers schließt seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Erblass aus. Existieren Erben der ersten Ordnung, sind sämtliche weitere Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen.
Seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997 gelten auch nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben der ersten Ordnung. Auch adoptierte Kinder sind grundsätzlich erbberechtigt.
Dem Ehegatten des Erblassers stehen neben den Verwandten ein gesetzliches Sondererbrecht zu. Die Höhe des Ehegattenerbteils ist zum einen der eheliche Güterstand und zum anderen, neben welcher Erbenordnung der Ehegatte erbt. Erbt der Ehegatte neben Erben erster Ordnung, so erhält er ¼ des Nachlasses, das sich im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft um ¼ erhöht. Der Ehegatte erbt somit in diesem Fall neben den Kindern des Erblassers insgesamt ½ des Nachlasses.
Lebten die Ehegatten im durch Ehevertrag vereinbarten Güterstand der Güter-trennung, beläuft sich der Erbteil des Ehegatten auf ¼, wobei das Gesetz festlegt, dass Kinder jeweils nicht mehr als der Ehegatte erben dürfen. Demnach erbt der Ehegatte neben einem Kind ½ und neben zwei Kindern 1/3 des Nachlasses.
Wichtig ist noch zu erwähnen, dass aufgrund der sogenannten Testierfreiheit der Erblasser die Möglichkeit hat, durch eine letztweilige Verfügung seine nächsten Angehörigen zu enterben, oder die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebe-nen Anteilen abzuändern. Er kann auch einzelne Vermögensgegenstände im Wege eine Vermächtnisses bestimmen, bestimmten Personen zuwenden und damit seinen nächsten Angehörigen entziehen. Eine letztweilge Verfügung kann insbesondere getroffen werden durch ein Testament, § 1937 BGB, aber auch der durch einen Erbvertrag, § 1941 BGB. Die gewillkürte Erbfolge hat grundsätzlich Vorrang vor der gesetzlichen.
Grenzen der erbrechtlichen Verfügungen bildet das sogenannte Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehegatte. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören auch adoptierte und nicht eheliche Kinder des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, haben die Eltern ein sogenanntes Pflichtteilsrecht. Das Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Die Höhe bemisst sich nach dem Nachlasswert, der durch Bewertung sämtlicher zum Nachlass gehörenden Gegenstände bei gleichseitigem Abzug der Verbindlichkeiten zu ermitteln ist, der Anspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet und verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Voraussetzungen, insbesondere des Erb-falles. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch steht dem Pflichtteilberechtigten zu, für den Fall, dass der Erblasser zu Lebzeiten innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod Schen-kungen vorgenommen hat.